Prüfungsanfechtung Freiburg

Prüfungsanfechtungen weisen viele rechtliche Besonderheiten auf.

I.

In Baden-Württemberg ist das Widerspruchsverfahren im Prüfungsrecht grundsätzlich nicht entbehrlich. Soweit ein Bescheid erlassen worden ist, der für die Notenverbesserung oder für das Bestehen der Prüfung beseitigt werden muss, damit eine neue, bessere Entscheidung ergeht, wird daher in der Regel Widerspruch erhoben. Damit beginnt parallel das so genannte Überdenkungsverfahren. In diesem Verfahren müssen die Prüfer ihre Bewertung selbst nochmals gewissenhaft überdenken. Die Erhebung des Widerspruches ist fristgebunden, so dass anwaltlicher Rat hilfreich sein kann.

Ob die einzelne Korrektur als Verwaltungsakt zu bewerten ist, hängt von der Art der Prüfung ab. Einzelne Bewertungen sind an der Albrecht-Ludwigs-Universität Freiburg in einigen Konstellationen widerspruchsfähige Bescheide, während andere nur als Teil eines umfangreichen Schlussbescheides einzustufen sind. Das gilt fachgebietsübergreifend, also unabhängig davon, ob es um die Prüfungsanfechtung Ingenieurwesen, die Prüfungsanfechtung Medizin, die Prüfungsanfechtung Jura, die Prüfungsanfechtung Lehramt oder die Prüfungsanfechtung in sonstigen Studiengüngen geht. Besondere verfahrensrechtliche Ausgestaltungen sind denkbar, soweit Zwischenprüfungen, Bachelorzeugnisse oder Masterprüfungen Gegenstand eines Verfahrens sind.

Hat die Überdenkung durch die Prüfer begonnen, haben die Prüfer wiederum Bewertungsspielräume, die gerichtlich nicht überprüfbar sind. Allerdings unterlaufen ihnen sehr oft formale und fachliche Fehler mit der Folge, dass die Korrekturen gerichtlich angreifbar sind. Außerdem verstricken sich Prüfer bei der Überdenkung oft in Widersprüche, wenn sie den Anforderungen an eine rechtlich ordnungsgemäße Überdenkung mit einem hinreichenden Begründungsumfang denn überhaupt Rechnung tragen.

Im Gerichtsverfahren kann dann eine neue Entscheidung erwirkt werden. „Es hängt dann vom Verlauf des Verfahrens ab, ob die Neubewertung aufgrund eines Vergleiches durch neue Prüfer vorgenommen wird, oder ob die alten Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts tätig werden“, sagt der Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialist für Prüfungsrecht Dr. Arne-Patrik Heinze.

II.

Häufig lässt sich mit den Behörden eine Einigung im Vergleichswege erzielen, wenn die Angelegenheit mit Verhandlungsgeschick und mit juristischer Präzision angegangen wird. Ein Vergleich kann im Stadium des behördlichen Verfahrens ebenso geschlossen werden, wie im Stadium des gerichtlichen Verfahrens. Bei einem Vergleich im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist dann strategisch zu überlegen, ob ein außergerichtlicher oder ein gerichtlicher Vergleich günstiger ist.

III.

Es lohnt sich im Rahmen einer Prüfungsanfechtung zudem oft, gegen Prüfungsordnungen und sonstige universitäre Regelungen vorzugehen, weil diese nicht selten verfassungswidrig sind. Fehlerhafte Grundlagen werden entweder im Verfahren der Prüfungsanfechtung mit überprüft, oder es wird dafür – dies ist in Baden-Württemberg landesrechtlich vorgesehen – direkt ein Verfahren beim Oberverwaltungsgericht geführt, soweit das sinnvoll ist.

IV.

Insbesondere im Bereich der Prüfungsanfechtung Jura (1. und 2. Examen) unterlaufen den Korrektoren schon deshalb viele Fehler, weil sich die Motivation der Prüfer aufgrund des geringen Korrekturentgeltes in Grenzen hält, zumal lange Gutachten der Prüflinge schwer in Perfektion zu korrigieren sind. Daher sind die Voten in juristischen Prüfungen oft fehlerhaft und voller Widersprüche oder sie entsprechen gar nicht erst den Kriterien der Rechtsprechung für ordnungsgemäße Voten. Somit kann eine Prüfungsanfechtung Jura durchaus sinnvoll sein – sei es im Bereich 1. Examen, 2. Staatsexamen oder im Rahmen der Zwischenprüfungen.

V.

Jedenfalls sind zwar Prüfungsanfechtungen ein weites Feld, in dem Fachkenntnisse gefragt sind. Eine Prüfungsanfechtung bietet die große Chance, die für die gesamte berufliche Laufbahn existenziell wichtige Abschlussnote zu verbessern oder sogar erst zur Prüfung zugelassen zu werden.

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